In BGE 120 IV 6 ff. bejahte das Bundesgericht bei einem Primarlehrer, welcher die sexuellen Handlungen mit zwei Schülern nach deren Übertritt in die Oberstufe in derselben Art und Weise weiterpflegte, die andauernde Pflichtwidrigkeit. In seinen Erwägungen bewertete es die unveränderten sexuellen Übergriffe während der Oberstufe als nahtlose Fortsetzung des strafbaren Verhaltens während der Primarschulzeit, weil der Angeklagte die pädosexuellen Beziehungen zielgerichtet ausbaute und über Jahre hinweg aufrecht erhielt.