Die andauernde Pflichtverletzung muss vom in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein, was das Bundesgericht für sexuelle Handlungen mit Kindern bejahte (BGE 124 IV 8; 120 IV 6). Unter welchen Voraussetzungen ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten angenommen werden kann, umschrieb das Bundesgericht nicht in einer abstrakten Formel, sondern es hielt fest, es sei vielmehr Sache der Praxis, im Einzelnen die Kriterien hiefür herauszubilden (BGE 117 IV 414). In BGE 120 IV 6 ff.