BGE 124 IV 7). Damit wurde auch der in der Lehre kritisierte Ansatzpunkt des einheitlichen Willensentschlusses fallen gelassen (vgl. Schmid, Das fortgesetzte Delikt am Ende?, in: recht 1991 S. 136 ff.). Die andauernde Pflichtverletzung muss vom in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein, was das Bundesgericht für sexuelle Handlungen mit Kindern bejahte (BGE 124 IV 8; 120 IV 6).