Eine Mehrzahl selbständiger strafbarer Handlungen kann unter dem Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns als ein Ganzes betrachtet und somit zu einer verjährungsrechtlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn die strafbaren Handlungen gleichartig, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden (BGE 124 IV 7). Für die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einem Delikt sind nicht subjektive, sondern objektive Kriterien massgebend (Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., § 38, S. 255; BGE 124 IV 7).