RBOG 1999 Nr. 19 Das Einheitsdelikt setzt die Einheit des Rechtsguts, nicht aber dessen Trägers voraus Art. 71 Abs. 2 aStGB (Stand vom 21.12.1937) Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten begeht, beginnt die Verjährung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Eine Mehrzahl selbständiger strafbarer Handlungen kann unter dem Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns als ein Ganzes betrachtet und somit zu einer verjährungsrechtlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn die strafbaren Handlungen gleichartig, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden (BGE 124 IV 7).