3. Der Rekurs ist begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des summarischen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Gläubigerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern haben, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall der Rechtsvorschlag "kein neues Vermögen" bewilligt werde. Rekurskommission, 7. Juni 1999, BR.1999.60