(RBOG 1997 Nr. 21 S. 128 f.). Ein Nichteintretensentscheid für den Fall, dass der Gläubiger den Vorschuss nicht leistet, ist nicht möglich, weil dies im Ergebnis der Verweigerung des Rechtsvorschlags "kein neues Vermögen" gleichkäme, und weil die Betreibung - allenfalls mit dem ordentlichen Rechtsöffnungsverfahren - ihren Fortgang nähme. Der Gläubiger hätte es in der Hand, durch Nichtleisten des von ihm verlangten Kostenvorschusses das summarische und das ordentliche Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens faktisch gegenstandslos werden zu lassen. 3. Der Rekurs ist begründet.