f) Ist der Gläubiger im summarischen Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens kostenvorschusspflichtig, ist gleichzeitig auch die Erledigungsart des summarischen Verfahrens vorgezeichnet, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet wird: Es ist alsdann der Rechtsvorschlag zu bewilligen bzw. festzustellen, beim Schuldner sei kein neues Vermögen vorhanden (RBOG 1997 Nr. 21 S. 128 f.).