Wäre der Schuldner im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens vorschusspflichtig, erscheint es fraglich, ob er als unterliegende Partei die Kosten dieses Verfahrens vom Gläubiger zurückfordern kann, obwohl letztlich die Betreibung nicht fortgesetzt wurde und damit der Schuldner "obsiegte" (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 535). f) Ist der Gläubiger im summarischen Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens kostenvorschusspflichtig, ist gleichzeitig auch die Erledigungsart des summarischen Verfahrens vorgezeichnet, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet wird: