Immerhin besteht die Gefahr, dass der Gläubiger zwar im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens obsiegen kann, indessen im Verfahren der (ordentlichen) Rechtsöffnung unterliegt oder ein solches Verfahren gar nicht anstrengt, weil die in Betreibung gesetzte Forderung unbegründet war (z.B. Verjährung, Verrechnung etc.). Wäre der Schuldner im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens vorschusspflichtig, erscheint es fraglich, ob er als unterliegende Partei die Kosten dieses Verfahrens vom Gläubiger zurückfordern kann, obwohl letztlich die Betreibung nicht fortgesetzt wurde und damit der Schuldner "obsiegte" (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 535).