Schliesslich erscheint es auch vom Ergebnis her gerechtfertigt, beim Gläubiger einen Kostenvorschuss zu verlangen und bei ihm auch die Verfahrenskosten zu beziehen, allenfalls verbunden mit einem Rückgriffsrecht auf den Schuldner, falls dieser im summarischen Verfahren unterliegt. Immerhin besteht die Gefahr, dass der Gläubiger zwar im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens obsiegen kann, indessen im Verfahren der (ordentlichen) Rechtsöffnung unterliegt oder ein solches Verfahren gar nicht anstrengt, weil die in Betreibung gesetzte Forderung unbegründet war (z.B. Verjährung, Verrechnung etc.).