Dem Schuldner hingegen, auf dessen Rechtsvorschlag mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, wäre diese Möglichkeit verwehrt. Schliesslich erscheint es auch vom Ergebnis her gerechtfertigt, beim Gläubiger einen Kostenvorschuss zu verlangen und bei ihm auch die Verfahrenskosten zu beziehen, allenfalls verbunden mit einem Rückgriffsrecht auf den Schuldner, falls dieser im summarischen Verfahren unterliegt.