Träfe der Summarrichter den Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der Verfügung betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags, hätte er einen materiellen Entscheid über das Vorhandensein neuen Vermögens gefällt, in dessen Anschluss der ordentliche Prozess gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG angehoben werden könnte. Dem Schuldner hingegen, auf dessen Rechtsvorschlag mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, wäre diese Möglichkeit verwehrt.