Konsequenterweise müsste über das Armenrechtsgesuch denn auch vorab entschieden werden, weil ansonsten die von der Vorinstanz und Gasser (S. 20) grundsätzlich befürwortete Erledigungsart des Nichteintretens für den Fall, dass der Schuldner den Vorschuss nicht leistet, verunmöglicht würde. Träfe der Summarrichter den Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der Verfügung betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags, hätte er einen materiellen Entscheid über das Vorhandensein neuen Vermögens gefällt, in dessen Anschluss der ordentliche Prozess gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG angehoben werden könnte.