Dies zwänge ihn, sich mit der Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners bzw. der Aussichtslosigkeit der Einrede von Amtes wegen zu befassen, obwohl (noch) kein Kostenvorschuss geleistet wurde. Konsequenterweise müsste über das Armenrechtsgesuch denn auch vorab entschieden werden, weil ansonsten die von der Vorinstanz und Gasser (S. 20) grundsätzlich befürwortete Erledigungsart des Nichteintretens für den Fall, dass der Schuldner den Vorschuss nicht leistet, verunmöglicht würde.