SchKG N 21; Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 532, 535). Diesen Standpunkt rechtfertigen auch vorwiegend praktische Gründe: Würde der Schuldner als vorschusspflichtig erklärt, dürfte sich der Summarrichter aufgrund der geänderten Praxis des Bundesgerichts (BGE 118 III 27 ff., 33 ff.) in etlichen Fällen mit einem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung konfrontiert sehen. Dies zwänge ihn, sich mit der Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners bzw. der Aussichtslosigkeit der Einrede von Amtes wegen zu befassen, obwohl (noch) kein Kostenvorschuss geleistet wurde.