49 Abs. 2 GebV SchKG, wonach die Gerichtsgebühren von der Partei vorzuschiessen sind, die das Gericht "angerufen" hat, hilft somit auch nicht weiter. Im Unterschied zum Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG muss denn auch keine der Parteien einen Antrag auf Bewilligung bzw. Verweigerung des Rechtsvorschlags stellen, um das summarische Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens einzuleiten. e) Im summarischen Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens ist somit gestützt auf Art. 68 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 48 und 49 Abs. 2 GebV SchKG der Gläubiger kostenvorschusspflichtig (RBOG 1997 Nr. 21; Huber, Art. 265a SchKG N 21;