Dies zeigt sich etwa darin, dass nach der in der Lehre überwiegend begrüssten Praxis (Gasser, S. 20; Huber, Art. 265a SchKG N 21) dem Gläubiger nach Erhebung des entsprechenden Rechtsvorschlags seitens des Schuldners die Gelegenheit geboten wird, durch Rückzug der Betreibung auf die Durchführung des summarischen Verfahrens zu verzichten. Alsdann lässt sich auch der Standpunkt vertreten, es sei der Gläubiger, welcher mit seinem Festhalten an der Betreibung das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens "provoziere". Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG, wonach die Gerichtsgebühren von der Partei vorzuschiessen sind, die das Gericht "angerufen" hat, hilft somit auch nicht weiter.