Es ging somit bei der Änderung der entsprechenden Bestimmungen in erster Linie um die Beweislastverteilung im summarischen Verfahren, indem klargestellt werden sollte, dass den Schuldner die Behauptungs- bzw. Beweislast treffe (RBOG 1998 Nr. 14 S. 119). Da der Schuldner den Rechtsvorschlag substantiiert begründen müsse, erhalte der Gläubiger eine bessere Möglichkeit zur Replik (Huber, Basler Kommentar, Art. 265a SchKG N 25). Zu relativieren ist daher auch das mit Bezug auf die Kostenvorschusspflicht vordergründige Kriterium, dem Schuldner komme die Klägerrolle zu (Gasser, S. 20).