Der Nationalrat lehnte einen Antrag, den Rechtsvorschlag nur auf Verlangen des Gläubigers an den Richter weiterzuleiten, ausdrücklich ab; dabei wurde argumentiert, sofern auf den bisherigen Text zurückgegangen und entscheidend auf den Antrag des Gläubigers abgestellt würde, entstünde der Eindruck, dass in erster Linie der Gläubiger die Beweise erbringen müsse (Amtl. Bull. NR 1993 S. 38 f.). Es ging somit bei der Änderung der entsprechenden Bestimmungen in erster Linie um die Beweislastverteilung im summarischen Verfahren, indem klargestellt werden sollte, dass den Schuldner die Behauptungs- bzw. Beweislast treffe (RBOG 1998 Nr. 14 S. 119).