SchKG eingeleitet wird. In dieser Hinsicht weist das summarische Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens durchaus Ähnlichkeiten mit dem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) auf, in dessen Anschluss der ordentliche Prozess gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG eingeleitet werden kann. Die Überweisung des Rechtsvorschlags an den Summarrichter von Amtes wegen war zudem im Gesetzgebungsverfahren umstritten: Der Nationalrat lehnte einen Antrag, den Rechtsvorschlag nur auf Verlangen des Gläubigers an den Richter weiterzuleiten, ausdrücklich ab;