182 SchKG N 72). Die Verweigerung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung hat somit dieselbe Wirkung wie die Beseitigung des (ordentlichen) Rechtsvorschlags im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG. Im summarischen Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens wird bei "Bewilligung" des Rechtsvorschlags die Betreibung eingestellt; im Fall der Nichtbewilligung nimmt sie - entsprechend dem Umfang des festgestellten neuen Vermögens -ihren Fortgang, falls nicht der ordentliche Prozess gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG eingeleitet wird.