265a Abs. 2 und 3 SchKG ausdrücklich von der "Bewilligung" bzw. "Nichtbewilligung" des Rechtsvorschlags. Insofern liegt tatsächlich auch eine Übereinstimmung mit dem Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung vor (vgl. Art. 182, 183, 186 SchKG). Hier wie dort wird letztlich aber - wie im (ordentlichen) Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80-82 SchKG - über die Fortsetzung der Betreibung und damit über die Beseitigung des Rechtsvorschlags entschieden: Bei Verweigerung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung muss der Schuldner bezahlen oder die Konkurseröffnung hinnehmen; ein Aberkennungsverfahren findet nicht mehr statt (Bauer, Basler Kommentar, Art. 182 SchKG N 72).