149a Abs. 1 SchKG) zu unterbrechen, oder in der Hoffnung, der Schuldner unterlasse oder versäume die Einrede des fehlenden neuen Vermögens. Die Praxis einzelner Betreibungsämter, dem Gläubiger vor der Überweisung des Rechtsvorschlags an das Gericht Kenntnis vom entsprechenden Rechtsvorschlag zu geben und ihm eine kurze Frist anzusetzen, um die Betreibung noch zurückziehen zu können, verdiene Unterstützung. d) Das Hauptargument für die Kostenvorschusspflicht des Schuldners, dieser trete als Gesuchsteller auf, weil es um die Zulassung seines Rechtsvorschlags gehe, vermag allerdings nicht zu überzeugen: Zwar spricht Art. 265a Abs. 2 und 3