Viele Gläubiger wollten es gar nicht bis zum Feststellungsverfahren kommen lassen, ja nicht einmal bis zur Vorstufe des summarischen Verfahrens, weil sie dort - falls der Rechtsvorschlag bewilligt werde - als Verlierer dem Schuldner die bevorschussten Kosten wieder zu ersetzen hätten. Den Gläubigern gehe es lediglich darum, für den vermutlich wertlosen Konkursverlustschein wenigstens einen Betreibungsversuch zu wagen, etwa um die neue Verjährungsfrist (Art. 265 i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG) zu unterbrechen, oder in der Hoffnung, der Schuldner unterlasse oder versäume die Einrede des fehlenden neuen Vermögens.