Von daher sei klar, dass dem Schuldner die Klägerrolle zukomme und dem betreibenden Gläubiger jene des Beklagten. Der Gläubiger dürfe daher nicht mit Vorschüssen belastet werden, ungeachtet des an sich geringen Betrags, der im Bewilligungsverfahren auf dem Spiel stehe (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Es gelte zu vermeiden, dass er unvermutete Kostenrisiken laufe. Viele Gläubiger wollten es gar nicht bis zum Feststellungsverfahren kommen lassen, ja nicht einmal bis zur Vorstufe des summarischen Verfahrens, weil sie dort - falls der Rechtsvorschlag bewilligt werde - als Verlierer dem Schuldner die bevorschussten Kosten wieder zu ersetzen hätten.