Abs. 2 SchKG), mithin also nicht - wie in der Rechtsöffnung - um dessen Beseitigung. Das neue Verfahren orientiere sich damit an seinem bewährten Pendant der Wechselbetreibung (Art. 179 ff. SchKG). Hier wie dort trete der Schuldner als Gesuchsteller auf, denn es gehe um die Zulassung seines Rechtsvorschlags, der hier - anders als in der ordentlichen Betreibung - nicht schon kraft einseitiger Erklärung Wirkung entfalte. Von daher sei klar, dass dem Schuldner die Klägerrolle zukomme und dem betreibenden Gläubiger jene des Beklagten.