dass er nunmehr kein dahingehendes Gesuch mehr einzureichen habe, führe aber nicht zu einer Vertauschung der Parteirollen im Rahmen der Betreibung, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast, was das neue Vermögen anbelange. c) Die Vorinstanz verweist bezüglich ihrer abweichenden Meinung auf Gasser (Ein Jahr revidiertes SchKG oder: Erst die Praxis bringt es an den Tag, in: ST 1998 S. 20). Dieser vertritt die Auffassung, im summarischen Vorverfahren gehe es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes um die Bewilligung des Rechtsvorschlags (Art. 265a Abs. 2 SchKG), mithin also nicht - wie in der Rechtsöffnung - um dessen Beseitigung.