49 Abs. 2 GebV SchKG. Vom Gläubiger und nicht vom Schuldner sei der Vorschuss einzuverlangen, weil das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens grundsätzlich vom Gläubiger provoziert worden sei. Ob der Schuldner über neues Vermögen verfüge, werde zwar nach revidiertem SchKG nicht mehr erst dann geprüft, wenn der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stelle; dass er nunmehr kein dahingehendes Gesuch mehr einzureichen habe, führe aber nicht zu einer Vertauschung der Parteirollen im Rahmen der Betreibung, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast, was das neue Vermögen anbelange.