265a Abs. 1-3 SchKG). Innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag können der Schuldner und der Gläubiger auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsorts Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). b) In RBOG 1997 Nr. 21 entschied die Rekurskommission, im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens sei der Gläubiger kostenvorschusspflichtig. Dies ergebe sich aus Art. 48 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 GebV