Die Vorinstanz forderte den Schuldner entgegen der in RBOG 1997 Nr. 21 veröffentlichten Praxis zur Leistung eines Kostenvorschusses auf mit der Androhung, bei Säumnis könne auf das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens nicht eingetreten werden. Der Rekurrent leistete den Kostenvorschuss nicht, worauf die Vorinstanz auf das Verfahren nicht eintrat und die Gläubigerin darauf hinwies, es stehe ihr frei, die Rechtsöffnung zu verlangen. Der Schuldner erhob Rekurs. 2. a) Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter vor, welcher die Parteien anhört und endgültig entscheidet.