RBOG 1999 Nr. 18 Kostenvorschusspflicht des Gläubigers im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens; Bestätigung von RBOG 1997 Nr. 21 Art. 48 f. GebV SchKG, Art. 265 a SchKG 1. Der Rekurrent erhob mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, Rechtsvorschlag. Die Vorinstanz forderte den Schuldner entgegen der in RBOG 1997 Nr. 21 veröffentlichten Praxis zur Leistung eines Kostenvorschusses auf mit der Androhung, bei Säumnis könne auf das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens nicht eingetreten werden.