{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--18_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-18", "Checksum": "5eba36ebc285d27e8aa4806de8d6e702"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenvorschusspflicht des Gläubigers im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens; Bestätigung von RBOG 1997 Nr. 21"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:05", "Checksum": "cffe64849a4708c03d3d7ca4c26bacdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18\nRegeste:\nKostenvorschusspflicht des Gläubigers im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens; Bestätigung von RBOG 1997 Nr. 21\n\n\nSchliesslich erscheint es auch vom Ergebnis her gerechtfertigt, beim Gläubiger einen Kostenvorschuss zu verlangen und bei ihm auch die Verfahrenskosten zu beziehen, allenfalls verbunden mit einem Rückgriffsrecht auf den Schuldner, falls dieser im summarischen Verfahren unterliegt. Immerhin besteht die Gefahr, dass der Gläubiger zwar im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens obsiegen kann, indessen im Verfahren der (ordentlichen) Rechtsöffnung unterliegt oder ein solches Verfahren gar nicht anstrengt, weil die in Betreibung gesetzte Forderung unbegründet war (z.B. Verjährung, Verrechnung etc.). Wäre der Schuldner im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens vorschusspflichtig, erscheint es fraglich, ob er als unterliegende Partei die Kosten dieses Verfahrens vom Gläubiger zurückfordern kann, obwohl letztlich die Betreibung nicht fortgesetzt wurde und damit der Schuldner \"obsiegte\" (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, S. 535).\nf) Ist der Gläubiger im summarischen Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens kostenvorschusspflichtig, ist gleichzeitig auch die Erledigungsart des summarischen Verfahrens vorgezeichnet, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet wird: Es ist alsdann der Rechtsvorschlag zu bewilligen bzw. festzustellen, beim Schuldner sei kein neues Vermögen vorhanden (RBOG 1997 Nr. 21 S. 128 f.). Ein Nichteintretensentscheid für den Fall, dass der Gläubiger den Vorschuss nicht leistet, ist nicht möglich, weil dies im Ergebnis der Verweigerung des Rechtsvorschlags \"kein neues Vermögen\" gleichkäme, und weil die Betreibung - allenfalls mit dem ordentlichen Rechtsöffnungsverfahren - ihren Fortgang nähme. Der Gläubiger hätte es in der Hand, durch Nichtleisten des von ihm verlangten Kostenvorschusses das summarische und das ordentliche Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens faktisch gegenstandslos werden zu lassen.\n3. Der Rekurs ist begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des summarischen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Gläubigerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern haben, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall der Rechtsvorschlag \"kein neues Vermögen\" bewilligt werde.\nRekurskommission, 7. Juni 1999, BR.1999.60"}