{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--18_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-18", "Checksum": "5eba36ebc285d27e8aa4806de8d6e702"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenvorschusspflicht des Gläubigers im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens; Bestätigung von RBOG 1997 Nr. 21"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:05", "Checksum": "cffe64849a4708c03d3d7ca4c26bacdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18\nRegeste:\nKostenvorschusspflicht des Gläubigers im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens; Bestätigung von RBOG 1997 Nr. 21\n\n\nd) Das Hauptargument für die Kostenvorschusspflicht des Schuldners, dieser trete als Gesuchsteller auf, weil es um die Zulassung seines Rechtsvorschlags gehe, vermag allerdings nicht zu überzeugen: Zwar spricht Art. 265a Abs. 2 und 3 SchKG ausdrücklich von der \"Bewilligung\" bzw. \"Nichtbewilligung\" des Rechtsvorschlags. Insofern liegt tatsächlich auch eine Übereinstimmung mit dem Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung vor (vgl. Art. 182, 183, 186 SchKG). Hier wie dort wird letztlich aber - wie im (ordentlichen) Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80-82 SchKG - über die Fortsetzung der Betreibung und damit über die Beseitigung des Rechtsvorschlags entschieden: Bei Verweigerung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung muss der Schuldner bezahlen oder die Konkurseröffnung hinnehmen; ein Aberkennungsverfahren findet nicht mehr statt (Bauer, Basler Kommentar, Art. 182 SchKG N 72). Die Verweigerung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung hat somit dieselbe Wirkung wie die Beseitigung des (ordentlichen) Rechtsvorschlags im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG. Im summarischen Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens wird bei \"Bewilligung\" des Rechtsvorschlags die Betreibung eingestellt; im Fall der Nichtbewilligung nimmt sie - entsprechend dem Umfang des festgestellten neuen Vermögens -ihren Fortgang, falls nicht der ordentliche Prozess gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG eingeleitet wird. In dieser Hinsicht weist das summarische Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens durchaus Ähnlichkeiten mit dem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) auf, in dessen Anschluss der ordentliche Prozess gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG eingeleitet werden kann.\nDie Überweisung des Rechtsvorschlags an den Summarrichter von Amtes wegen war zudem im Gesetzgebungsverfahren umstritten: Der Nationalrat lehnte einen Antrag, den Rechtsvorschlag nur auf Verlangen des Gläubigers an den Richter weiterzuleiten, ausdrücklich ab; dabei wurde argumentiert, sofern auf den bisherigen Text zurückgegangen und entscheidend auf den Antrag des Gläubigers abgestellt würde, entstünde der Eindruck, dass in erster Linie der Gläubiger die Beweise erbringen müsse (Amtl. Bull. NR 1993 S. 38 f.). Es ging somit bei der Änderung der entsprechenden Bestimmungen in erster Linie um die Beweislastverteilung im summarischen Verfahren, indem klargestellt werden sollte, dass den Schuldner die Behauptungs- bzw. Beweislast treffe (RBOG 1998 Nr. 14 S. 119). Da der Schuldner den Rechtsvorschlag substantiiert begründen müsse, erhalte der Gläubiger eine bessere Möglichkeit zur Replik (Huber, Basler Kommentar, Art. 265a SchKG N 25).\nZu relativieren ist daher auch das mit Bezug auf die Kostenvorschusspflicht vordergründige Kriterium, dem Schuldner komme die Klägerrolle zu (Gasser, S. 20). Vielmehr löst die Erhebung des Rechtsvorschlags mit der Einrede \"kein neues Vermögen\" von Gesetzes wegen einen gewissen Automatismus aus, ohne dass gesagt werden könnte, der Schuldner wolle den Richter anrufen. Dies zeigt sich etwa darin, dass nach der in der Lehre überwiegend begrüssten Praxis (Gasser, S. 20; Huber, Art. 265a SchKG N 21) dem Gläubiger nach Erhebung des entsprechenden Rechtsvorschlags seitens des Schuldners die Gelegenheit geboten wird, durch Rückzug der Betreibung auf die Durchführung des summarischen Verfahrens zu verzichten. Alsdann lässt sich auch der Standpunkt vertreten, es sei der Gläubiger, welcher mit seinem Festhalten an der Betreibung das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens \"provoziere\". Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG, wonach die Gerichtsgebühren von der Partei vorzuschiessen sind, die das Gericht \"angerufen\" hat, hilft somit auch nicht weiter. Im Unterschied zum Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG muss denn auch keine der Parteien einen Antrag auf Bewilligung bzw. Verweigerung des Rechtsvorschlags stellen, um das summarische Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens einzuleiten.\ne) Im summarischen Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens ist somit gestützt auf Art. 68 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 48 und 49 Abs. 2 GebV SchKG der Gläubiger kostenvorschusspflichtig (RBOG 1997 Nr. 21; Huber, Art. 265a SchKG N 21; Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 532, 535). Diesen Standpunkt rechtfertigen auch vorwiegend praktische Gründe: Würde der Schuldner als vorschusspflichtig erklärt, dürfte sich der Summarrichter aufgrund der geänderten Praxis des Bundesgerichts (BGE 118 III 27 ff., 33 ff.) in etlichen Fällen mit einem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung konfrontiert sehen. Dies zwänge ihn, sich mit der Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners bzw. der Aussichtslosigkeit der Einrede von Amtes wegen zu befassen, obwohl (noch) kein Kostenvorschuss geleistet wurde. Konsequenterweise müsste über das Armenrechtsgesuch denn auch vorab entschieden werden, weil ansonsten die von der Vorinstanz und Gasser (S. 20) grundsätzlich befürwortete Erledigungsart des Nichteintretens für den Fall, dass der Schuldner den Vorschuss nicht leistet, verunmöglicht würde. Träfe der Summarrichter den Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der Verfügung betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags, hätte er einen materiellen Entscheid über das Vorhandensein neuen Vermögens gefällt, in dessen Anschluss der ordentliche Prozess gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG angehoben werden könnte. Dem Schuldner hingegen, auf dessen Rechtsvorschlag mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, wäre diese Möglichkeit verwehrt."}