{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--18_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-18", "Checksum": "5eba36ebc285d27e8aa4806de8d6e702"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenvorschusspflicht des Gläubigers im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens; Bestätigung von RBOG 1997 Nr. 21"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:05", "Checksum": "cffe64849a4708c03d3d7ca4c26bacdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 18\nRegeste:\nKostenvorschusspflicht des Gläubigers im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens; Bestätigung von RBOG 1997 Nr. 21\n\nRBOG 1999 Nr. 18\nKostenvorschusspflicht des Gläubigers im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens; Bestätigung von RBOG 1997 Nr. 21\nArt. 48 f. GebV SchKG, Art. 265 a SchKG\n1. Der Rekurrent erhob mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, Rechtsvorschlag. Die Vorinstanz forderte den Schuldner entgegen der in RBOG 1997 Nr. 21 veröffentlichten Praxis zur Leistung eines Kostenvorschusses auf mit der Androhung, bei Säumnis könne auf das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens nicht eingetreten werden. Der Rekurrent leistete den Kostenvorschuss nicht, worauf die Vorinstanz auf das Verfahren nicht eintrat und die Gläubigerin darauf hinwies, es stehe ihr frei, die Rechtsöffnung zu verlangen. Der Schuldner erhob Rekurs.\n2. a) Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter vor, welcher die Parteien anhört und endgültig entscheidet. Er bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG). Innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag können der Schuldner und der Gläubiger auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsorts Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG).\nb) In RBOG 1997 Nr. 21 entschied die Rekurskommission, im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens sei der Gläubiger kostenvorschusspflichtig. Dies ergebe sich aus Art. 48 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG. Vom Gläubiger und nicht vom Schuldner sei der Vorschuss einzuverlangen, weil das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens grundsätzlich vom Gläubiger provoziert worden sei. Ob der Schuldner über neues Vermögen verfüge, werde zwar nach revidiertem SchKG nicht mehr erst dann geprüft, wenn der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stelle; dass er nunmehr kein dahingehendes Gesuch mehr einzureichen habe, führe aber nicht zu einer Vertauschung der Parteirollen im Rahmen der Betreibung, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast, was das neue Vermögen anbelange.\nc) Die Vorinstanz verweist bezüglich ihrer abweichenden Meinung auf Gasser (Ein Jahr revidiertes SchKG oder: Erst die Praxis bringt es an den Tag, in: ST 1998 S. 20). Dieser vertritt die Auffassung, im summarischen Vorverfahren gehe es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes um die Bewilligung des Rechtsvorschlags (Art. 265a Abs. 2 SchKG), mithin also nicht - wie in der Rechtsöffnung - um dessen Beseitigung. Das neue Verfahren orientiere sich damit an seinem bewährten Pendant der Wechselbetreibung (Art. 179 ff. SchKG). Hier wie dort trete der Schuldner als Gesuchsteller auf, denn es gehe um die Zulassung seines Rechtsvorschlags, der hier - anders als in der ordentlichen Betreibung - nicht schon kraft einseitiger Erklärung Wirkung entfalte. Von daher sei klar, dass dem Schuldner die Klägerrolle zukomme und dem betreibenden Gläubiger jene des Beklagten. Der Gläubiger dürfe daher nicht mit Vorschüssen belastet werden, ungeachtet des an sich geringen Betrags, der im Bewilligungsverfahren auf dem Spiel stehe (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Es gelte zu vermeiden, dass er unvermutete Kostenrisiken laufe. Viele Gläubiger wollten es gar nicht bis zum Feststellungsverfahren kommen lassen, ja nicht einmal bis zur Vorstufe des summarischen Verfahrens, weil sie dort - falls der Rechtsvorschlag bewilligt werde - als Verlierer dem Schuldner die bevorschussten Kosten wieder zu ersetzen hätten. Den Gläubigern gehe es lediglich darum, für den vermutlich wertlosen Konkursverlustschein wenigstens einen Betreibungsversuch zu wagen, etwa um die neue Verjährungsfrist (Art. 265 i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG) zu unterbrechen, oder in der Hoffnung, der Schuldner unterlasse oder versäume die Einrede des fehlenden neuen Vermögens. Die Praxis einzelner Betreibungsämter, dem Gläubiger vor der Überweisung des Rechtsvorschlags an das Gericht Kenntnis vom entsprechenden Rechtsvorschlag zu geben und ihm eine kurze Frist anzusetzen, um die Betreibung noch zurückziehen zu können, verdiene Unterstützung."}