Obergericht, 21. September 1999, ZBO.1998.92 Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 19. September 2000 ab, soweit es darauf eintrat und die Berufung nicht gegenstandslos wurde (5C.29/2000). Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht am 19. September 2000 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil vom 21. September 1999 teilweise auf (5P.35/2000).