Angesichts dieser Uneinigkeit in Lehre und Rechtsprechung und insbesondere unter Berücksichtigung von BGE 97 II 409 kam die Vorinstanz völlig zu Recht zum Schluss, die in der Weisung enthaltene Parteibezeichnung "X AG in Konkurs, ausseramtliche Konkursverwalterin: Y AG" sei als hinreichend und korrekt zu betrachten. Dies muss jedenfalls solange gelten, als die Gemeinschuldnerin eine juristische Person ist und die Konkursverwalterin entweder in der Parteibezeichnung selbst oder als Vertreterin erwähnt wird. Obergericht, 21. September 1999, ZBO.1998.92