285 SchKG N 33) hält zur paulianischen Anfechtung im Konkurs in erster Linie die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse für anfechtungsberechtigt und spricht ausdrücklich von der (dahinfallenden) "Aktivlegitimation der Konkursverwaltung". c) Angesichts dieser Uneinigkeit in Lehre und Rechtsprechung und insbesondere unter Berücksichtigung von BGE 97 II 409 kam die Vorinstanz völlig zu Recht zum Schluss, die in der Weisung enthaltene Parteibezeichnung "X AG in Konkurs, ausseramtliche Konkursverwalterin: Y AG" sei als hinreichend und korrekt zu betrachten.