Das Bundesgericht unterscheidet somit jedenfalls bei Aktiengesellschaften im Zusammenhang mit Verantwortlichkeitsklagen nicht, ob die Konkursmasse der Gesellschaft oder die Gesellschaft in Konkurs klagt, solange die Konkursverwaltung als gesetzliche Vertreterin handelt. Staehelin (Basler Kommentar, Art. 285 SchKG N 33) hält zur paulianischen Anfechtung im Konkurs in erster Linie die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse für anfechtungsberechtigt und spricht ausdrücklich von der (dahinfallenden) "Aktivlegitimation der Konkursverwaltung".