In jenem Entscheid wurde ausdrücklich die "Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG (in Konkursliquidation), vertreten durch die Konkursverwaltung" als Klägerin zugelassen und im selben Kontext auf einen unveröffentlichten Entscheid hingewiesen, gemäss welchem die Klageberechtigung der Konkursmasse (einer Aktiengesellschaft) mit Bezug auf den mittelbaren Schaden der Gesellschaftsgläubiger anerkannt wurde. Das Bundesgericht unterscheidet somit jedenfalls bei Aktiengesellschaften im Zusammenhang mit Verantwortlichkeitsklagen nicht, ob die Konkursmasse der Gesellschaft oder die Gesellschaft in Konkurs klagt, solange die Konkursverwaltung als gesetzliche Vertreterin handelt.