Das Bundesgericht schliesslich betrachtet als Partei den Schuldner, welcher bezüglich des Sondervermögens gesetzlich durch die Konkursverwaltung vertreten wird (BGE 97 II 409). In jenem Entscheid wurde ausdrücklich die "Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG (in Konkursliquidation), vertreten durch die Konkursverwaltung" als Klägerin zugelassen und im selben Kontext auf einen unveröffentlichten Entscheid hingewiesen, gemäss welchem die Klageberechtigung der Konkursmasse (einer Aktiengesellschaft) mit Bezug auf den mittelbaren Schaden der Gesellschaftsgläubiger anerkannt wurde.