was aber bleibe, sei ein willenloses Gebilde, das - im Unterschied zur konkursiten natürlichen Person - keiner Verfügung ohne Vertretung durch konkursrechtliche Organe fähig sei, und das man zu Recht einfach Konkursmasse nenne (Walder, § 8 N 4). Aufgrund der Überlegung, dass die Konkursmasse ein für die Liquidation gebildetes Sondervermögen des Gemeinschuldners sei, welches gesetzlich durch die Konkursverwaltung vertreten werde bzw. durch die im Namen der Masse handelnde Konkursverwaltung auch die Prozessführungsbefugnis erhalte, wird geschlossen, die Konkursmasse selbst sei parteifähig (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts 6.A., 5.Kap. N 5, 7;