Daher könne die Aktiengesellschaft, vertreten durch ihre Gläubiger, der Konkursmasse der Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden. Allerdings höre die Aktiengesellschaft nicht schon mit der Konkurseröffnung auf zu bestehen; was aber bleibe, sei ein willenloses Gebilde, das - im Unterschied zur konkursiten natürlichen Person - keiner Verfügung ohne Vertretung durch konkursrechtliche Organe fähig sei, und das man zu Recht einfach Konkursmasse nenne (Walder, § 8 N 4).