Das ergebe sich plastisch, wenn an den Schluss des Konkursverfahrens gedacht werde: Es werde nicht der Schuldner wieder in die Verfügungsgewalt über sein Vermögen eingesetzt, sondern die Konkursmasse als solche erlösche. Die Konkursmasse sei nicht ein Zustand einer Person, sondern eine Gesamtheit von Sachen, welche durch Organe verwaltet werde. Allerdings muss auch Walder eingestehen, dass gegen diese Auffassung der Konkurs juristischer Personen spricht, welche kein Eigenleben neben der Konkursmasse führen können. Daher könne die Aktiengesellschaft, vertreten durch ihre Gläubiger, der Konkursmasse der Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden.