Dieser Auffassung hält Walder (Zivilprozessrecht, 4.A., § 8 N 3) den Interessengegensatz zwischen Gläubigern und Schuldner entgegen. Was die Gläubiger anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung beschlössen, entspringe nicht ihrer Sorge um das Vermögen des Schuldners, sondern dem Bestreben nach Erhaltung und Vermehrung des ihnen zur Befriedigung ihrer Ansprüche dienenden Vollstreckungssubstrats. Die Konkursmasse sei deshalb weder eine Einzelperson noch eine Mehrheit von Personen, sondern ein durch die Konkurseröffnung selbständig gewordener, vom Schuldner losgelöster Vermögenskomplex sui generis. Das ergebe sich plastisch, wenn an den Schluss des Konkursverfahrens gedacht werde: