Entzogen ist ihm nur die Verfügungsmacht über sein Vermögen, welche auf die Konkursorgane übergeht. Diese Organe haben mit Bezug auf die Masse die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Schuldners, wobei sie gleichzeitig die Belange der Gläubiger wahrzunehmen haben. Es besteht letzten Endes kaum ein Grund, als Partei der Prozesse, welche Aktiven oder Passiven der Masse zum Gegenstand haben, nicht den Schuldner, vertreten durch die in Frage kommenden Organe, zu bezeichnen, sondern die Masse als solche. Dieser Auffassung hält Walder (Zivilprozessrecht, 4.A., § 8 N 3) den Interessengegensatz zwischen Gläubigern und Schuldner entgegen.