Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N 18 ff.). b) Nach der Auffassung von Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 126 f.) ist die Masse nichts anderes als der Name, unter welchem die in Frage kommenden Organe als Stellvertreter des Schuldners den Prozess führen. Der Gemeinschuldner hört im Fall des Konkurses vor der Verwertung nicht auf, Träger seines die Masse bildenden Vermögens zu sein. Entzogen ist ihm nur die Verfügungsmacht über sein Vermögen, welche auf die Konkursorgane übergeht.