197 SchKG). Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Art. 214 und 285-292 SchKG Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Die Konkursverwaltung hat nach Art. 240 SchKG alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht. Nach Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist zur Anfechtung die Konkursverwaltung legitimiert. Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft kann die Konkursverwaltung Ansprüche der Gesellschaft sowie von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend machen (Art. 656 Abs. 1, 757 Abs. 1 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N 18 ff.). b)