Die Klägerin hingegen sei Gemeinschuldnerin, welche nicht als Partei auftreten könne, da sie mit der Konkurseröffnung ihre Verfügungsrechte über das dem Konkursbeschlag unterliegende Vermögen eingebüsst habe. Auch die Konkursverwaltung könne nicht in eigenem Namen als Klägerin auftreten, sondern lediglich als Vertreterin der Konkursmasse. 2. a) Sämtliches verwendbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, zählt ebenfalls zur Konkursmasse (Art. 197 SchKG).