{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--17_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-17", "Checksum": "17f72c689a928a91e6b1d0b8a2917816"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteibezeichnung bei Geltendmachung von Ansprüchen, die der Konkursmasse anfallen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:05", "Checksum": "5646c75786f8441be4ab75c4c610673b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 17\nRegeste:\nParteibezeichnung bei Geltendmachung von Ansprüchen, die der Konkursmasse anfallen\n\nRBOG 1999 Nr. 17\nParteibezeichnung bei Geltendmachung von Ansprüchen, die der Konkursmasse anfallen\nArt. 754 OR, Art. 757 OR, Art. 197 SchKG, Art. 240 SchKG, Art. 288 ff. SchKG\n1. Die \"X AG in Konkurs, ausseramtliche Konkursverwalterin: Y AG\", klagte Ansprüche aus Art. 291 SchKG und Art. 754 OR ein. Die Beklagten machten geltend, diese Ansprüche stünden der Konkursmasse zu. Die Klägerin hingegen sei Gemeinschuldnerin, welche nicht als Partei auftreten könne, da sie mit der Konkurseröffnung ihre Verfügungsrechte über das dem Konkursbeschlag unterliegende Vermögen eingebüsst habe. Auch die Konkursverwaltung könne nicht in eigenem Namen als Klägerin auftreten, sondern lediglich als Vertreterin der Konkursmasse.\n2. a) Sämtliches verwendbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, zählt ebenfalls zur Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Art. 214 und 285-292 SchKG Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Die Konkursverwaltung hat nach Art. 240 SchKG alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht. Nach Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist zur Anfechtung die Konkursverwaltung legitimiert. Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft kann die Konkursverwaltung Ansprüche der Gesellschaft sowie von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend machen (Art. 656 Abs. 1, 757 Abs. 1 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N 18 ff.)."}